1. Das Überschreiten einer Innenraumtemperatur von 26°C in (ohne
Klimatisierung vermieteten) Büroräumen indiziert keinen Sachmangel der
Mieträume. Auch bestehen Zweifel, allein aus einer Nichteinhaltung
arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, die für den Mieter in seiner Eigenschaft
als Arbeitgeber gelten, auf einen mietrechtlichen Mangel zu schließen.*)
2. Eine Mietminderung wegen unzumutbarer, auf unzureichendem
Wärmeschutz des Gebäudes beruhenden Innentemperaturen setzt in
tatsächlicher Hinsicht eine taggenaue Darlegung der gemessenen Innen- und
Außentemperaturen voraus.*)
3. Temperaturmessungen von 10 bzw. 12 Tagen sind bei einem
Minderungszeitraum von drei Monaten nicht ausreichend.
4. Dass der Vermieter Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas ergreift
(z. B. Fenster-Außenfolien), ist kein Sachmangel-Eingeständnis.
KG, Urteil vom 05.03.2012 -
8 U 48/11
BGB §§ 556, 578
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