Erstattungsansprüche gerichtet auf Renovierungskosten
verjähren nach 6 Monaten
In dem vorliegenden Fall hatten Mieter einer bis Ende 2006 bewohnten Wohnung vor dem Auszug renovieren lassen und hierfür fast 3.000 € gezahlt. Erst später erfuhren sie, dass sie angesichts einer starren Formularklausel in ihrem Mietvertrag dazu überhaupt nicht verpflichtet waren. Doch erst drei Jahre später, Ende 2009, verlangten sie vom Vermieter die Renovierungskosten zurück. Als dieser sich weigerte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, jedoch die Klage in den Instanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof schließlich verwies in seinem Urteil auf § 548 Abs. 2 BGB. Auch Erstattungen für Schönheitsreparaturen würden von der Verjährungspflicht von sechs Monaten erfasst.
Die Rechtsprechung:
Die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses soll
möglichst bald Klarheit über eventuell bestehende Ansprüche schaffen und
dient damit dem Rechtsfrieden. Dabei ist das Thema „Schönheitsreparaturen“
schon seit Jahren ein Dauerbrenner der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Nach den gesetzlichen Bestimmungen umfasst der Begriff „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“.
Viele Mieter wissen oft nicht, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist,
Schönheitsreparaturen durchzuführen. Immerhin ist er gesetzlich verpflichtet,
die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Trotzdem wird
in den meisten Verträgen die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen an den
Mieter weiterdelegiert. Die meisten Mietverträge enthalten denn auch Regelungen über die Renovierung
der Räume in den verschiedenen Phasen des Mietverhältnisses, also beim
Einzug in die Wohnung, während der Laufzeit des Mietvertrags und beim Auszug.
Weil aber Quoten-, Fristen- und andere Klauseln oft missverständlich sind,
kommt es immer wieder zum Streit.
Der BGH hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung eher mieterfreundlich entschieden.
So wurden zahlreiche Klauseln in alten Formular-Mietverträgen in
den letzten Jahren wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter für unwirksam
erklärt. Dabei wurden sie in der Regel von einer Renovierungspflicht
vollständig befreit, nicht etwa die unwirksame Klausel durch eine wirksame
Klausel ersetzt. Dies führte bei langjährigem Renovierungsstau zu einer oft als
unangemessen empfundenen, einseitigen Freizeichnung des Mieters.
Zahlreiche Entscheidungen des BGH in den letzten Jahren drehen sich um das
Thema „Schönheitsreparaturen“. So wurden starre Fristen, die den Mieter unabhängig
vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen
beispielsweise nach zwei (Küche, Bad) und fünf Jahren (übrige Räume) verpflichten,
für unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 361/03).
Das gilt auch für eine „Quotenklausel“, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme
verpflichtet, wenn er vor Ablauf einer „starren“ Renovierungsfrist
auszieht (Az.: VIII ZR 52/05). Zudem ist die Klausel „Bei Auszug ist die Wohnung
fachgerecht renoviert zurückzugeben“ ebenfalls nichtig, wenn sie keine
Ausnahme für Kurzzeitmieter vorsieht (Az.: VIII ZR 316/06).
Umstritten war auch eine „Tapeten-Klausel“, wonach der Mieter beim Auszug
ohne Einschränkung alle Tapeten entfernen muss. Die erklärten die BGHRichter
ebenfalls als ungültig (Az.: VIII ZR 152/05). Vorschriften über die Ausführung
der Schönheitsreparaturen wurden ebenfalls als nichtig bezeichnet
(Az.: VIII ZR 199/06).
Klauseln über die Verwendung bestimmter Farben, wurden auch verworfen
(Az.: VIII ZR 224/07), jüngst sogar die Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung
in weißer Dekoration. Und waren die Klauseln auch noch zu kompliziert
formuliert, wurden sie allein schon wegen mangelnder Verständlichkeit verworfen.
(Az.: VIII ZR 143/06)
Praxisrelevanz:
Der BGH hat ein weiteres Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen verfasst. All
jene, die renoviert haben, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, sind nun
gehalten, entsprechende Erstattungsansprüche zügig geltend zu machen. Dies
ist nur konsequent, denn die Regelung des § 548 Abs. 2 BGB soll dem Rechtsfrieden
dienen und es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine
Ausnahme von der ansonsten geltenden kurzen Verjährungsfrist angenommen
werden soll.
Mieter mit starren Renovierungspflichten sind an diese laut Bundesgerichtshof nicht gebunden. Renovieren sie dennoch, verjähren die Ansprüche innerhalb von 6 Monaten. (BGH, Az. VIII ZR 195/10)
Der Fall:
Kommentar schreiben