Um doppelten Toleranzgrenzen bei falschen Wohnflächenangaben entgegen zu treten entschied der BGH nun, dass Grössenangaben der Mietflächen im Mietvertrag zutreffend und richtig sein müssen. Toleranzabweichungen von bis zu 10 Prozent müssen allerdings hingenommen werden. Damit bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige, langjährige Rechtsprechung. Ist die gemietete Wohnung tatsächlich über zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, hat die Wohnung einen Mangel. Auch ‚ca.-Angaben’ im Mietvertrag rechtfertigen darüber hinaus weitere Abweichungen nicht.
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